Als Flüchtling wird anerkannt, wer aufgrund von … flieht.
Das internationale Recht definiert als Flüchtling eine Person, die eine begründete Furcht geltend macht, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Auffassungen verfolgt zu werden. Ein Flüchtling muss sich ausserhalb des Staates befinden, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt. Er/sie kann den Schutz seines/ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen, dies aufgrund des Risikos verfolgt zu werden (Art. 1A, Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Das internationale Recht definiert als Flüchtling eine Person, die eine begründete Furcht geltend macht, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Auffassungen verfolgt zu werden. Ein Flüchtling muss sich ausserhalb des Staates befinden, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt. Er/sie kann den Schutz seines/ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen, dies aufgrund des Risikos verfolgt zu werden (Art. 1A, Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Das internationale Recht definiert als Flüchtling eine Person, die eine begründete Furcht geltend macht, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Auffassungen verfolgt zu werden. Ein Flüchtling muss sich ausserhalb des Staates befinden, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt. Er/sie kann den Schutz seines/ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen, dies aufgrund des Risikos verfolgt zu werden (Art. 1A, Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention).
Das internationale Recht definiert als Flüchtling eine Person, die eine begründete Furcht geltend macht, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Auffassungen verfolgt zu werden. Ein Flüchtling muss sich ausserhalb des Staates befinden, dessen Staatsangehörigkeit er/sie besitzt. Er/sie kann den Schutz seines/ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen, dies aufgrund des Risikos verfolgt zu werden (Art. 1A, Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention).